Satzung


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1  Der Verein führt den Namen DEMOS e.V. – Verein für Demokratie, Menschenrechte, Offenheit und Solidarität.

1.2  Er hat seinen Sitz in Westerburg.

1.3  Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.


§ 2  Zweck

2.1  Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedanken.

2.2  Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch:

2.2.1  Wahrung, Stärkung und Etablierung demokratischer zivilgesellschaftlicher Strukturen, sowie die Verteidigung und Durchsetzung von Menschenrechten.
2.2.2  Förderung von Weltoffenheit und Toleranz insbesondere durch aktives Entgegentreten gegen Nationalismus, Fremden- und Minderheitenfeindlichkeit
2.2.3  Aufklärung über antidemokratische Tendenzen, wie z. B. extreme Rechte, Nationalismus, Fremden- und Minderheitenfeindlichkeit
2.2.4  Recherche und Dokumentation von rechtsextremen, antidemokratischen und faschistischen Strukturen und Übergriffen, sowie die kritische Auseinandersetzung mit diesen
2.2.5  Durchführung und Unterstützung von Projekten im Sinne der Vereinssatzung.
2.2.6  Jugend- und Erwachsenenbildung
2.2.7  Förderung eines kritischen Geschichtsbewusstseins
2.2.8  Organisation und Förderung interkultureller Begegnungen
2.2.9  Unterstützung von Publikationen und Forschungen im Sinne der Vereinssatzung
Vernetzung und Zusammenarbeit mit Projekten, Initiativen, selbst-organisierten Gruppen, Netzwerken etc., die sich ebenfalls mit Themen im Sinne der Vereinssatzung beschäftigen.

2.3  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3  Mitgliedschaft

3.1  Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen. Dem Verein gehören aktive Mitglieder und Fördermitglieder an. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

3.2  Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins bejahen und verbindlich an den Aufgaben des Vereins mitarbeiten.
Fördermitglieder können alle Menschen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme der Beitragszahlung. Der Austritt eines Fördermitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und endet mit der Einstellung der Beitragszahlung.

3.3  Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet der Vorstand.

3.4  Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3.5  Auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen oder auf Zeit gesperrt werden kann:

  1. a) wer sich einer strafbaren Handlung schuldig macht
    b) wer sich dem Verein gegenüber ehrenrührig verhält
    c) wer den Vereinsfrieden stört
    d) wer gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt.

3.6  weggefallen

3.7  Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu bezahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 4  Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand


§ 5  Mitgliederversammlung

5.1  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem oder der Vorstandsvorsitzenden geleitet.

5.2  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. a) Wahl und Erweiterung des Vorstandes
    b) Genehmigung der Rechnungsprüfung und Wahl von zwei Kassenprüfer*innen
    c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnung
    e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Ausgaben seitens des Vereins
    h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

5.3  Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.

5.4  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen oder dies der Vorstand für notwendig hält.

5.5  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt.

5.6  Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit einer schriftlichen Einladung mindestens eine Wochen zuvor hinzuweisen.

5.7  Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen notwendig, die Inhalte, sowie über das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Die Mitgliederversammlung wählt dazu eine*n Protokollführer*in.

5.8 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

5.8.1 Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online- Mitgliederversammlung).

5.8.2 Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für OnlineMitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

5.8.3 Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

5.8.4 Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn · alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, · bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und · der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

5.8.5 Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

§ 6  Vorstand

6.1  Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Kassierenden sowie zwei weiteren Personen. Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

6.2  Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. (Satz 2 weggefallen)

6.3  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

6.4  Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

6.5  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6.6  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit den in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitgliedern.

6.7  Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden.

6.8  Die Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmung sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

6.9  Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nichtmitglieder beratend mitwirken können.

6.10  In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig sind.

6.11  Der Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:

  1. i) Aufstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und Feststellung der Jahresrechnung.
    j) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    k) Aufnahme von aktiven Mitgliedern.
    l) Satzungsänderungen, die aus redaktionellen oder formalen Gründen von Behörden oder Gerichten gefordert werden, wenn damit keine inhaltliche Änderung verbunden ist.
    m) Einladung und Vorbereitung der Sitzung des Vorstandes.


§ 7  Satzungsänderungen und Auflösung

7.1  Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.2  Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten erforderlich.

7.3  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten.


§ 8  Heimfallklausel

8.1  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Ärzte ohne Grenzen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 9  Rechnungsprüfung

9.1  Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei Personen zu erfolgen.

9.2  Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

9.3  Die Kassenprüfer*innen erstatten Bericht bei der Mitgliederversammlung.


§ 10  Salvatorische Klausel

10.1  Die Satzung bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Vorschriften der Satzung sich als ungültig erweisen. Die ungültige Vorschrift der Satzung ist durch die Mitgliederversammlung in rechtswirksamer Form so zu ergänzen bzw. anzuwenden, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird.

Wehrhaft demokratisch sein - aktiv werden bei DEMOS e.V.

DEMOS e.V. ist ein eingetragener ehrenamtlicher Verein. Um diese Arbeit leisten zu können, bedarf es aktiver Mitglieder und Menschen die uns finanziell unterstützen. Mit einem Förderbeitrag im Verein können Sie einen Beitrag hierzu leisten.

Hier finden Sie unsere Satzung und unseren Mitgliedsantrag.

Eine steuerabzugsfähige Spende können Sie uns auf das Konto der Westerwald Bank eG, Hachenburg unter der IBAN: DE56 5739 1800 0012 8499 07 oder via PayPal überweisen.
Die Adresse lautet: paypal@demos-ww.de